Satzung
des Kreisfachverbandes Badminton Emsland
Mitglied im Niedersächsischen Badminton Verband / Bezirk Weser-Ems
und im Kreissportbund Emsland
in der aktuellen Fassung vom Januar 2002
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I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Der Kreisfachverband Badminton im Landkreis Emsland (in Folge KFVE genannt) ist die Gemeinschaft der Vereine, die im räumlichen Geltungsbereich des Landkreises Emsland den Badmintonsport betreiben. Er ist Mitglied im NBV / BWE und des Kreissportbundes Emsland. Sitz des KFVE ist Sögel. § 2 Zweck des KFVE ist es, den Badmintonsport zu fördern. Der KFVE verfolgt als Sportfachverband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff (Abgabenverordnung vom 01.01.1977). § 3 Der KFVE hat sich bei seinen Tätigkeiten an diese Satzung zu halten. Die Geschäftsordnung ist Teil dieser Satzung. Der KFVE hat sich des Weiteren an die Satzung und Ordnungen des DBV / NBV und BWE einschließlich an die für ihn verbindlichen Beschlüsse der vorgenannten Organe zu halten. II. Mitgliedschaft § 4 Mitglied des KFVE kann jeder Verein des Landkreises Emsland werden, der den Badmintonsport ausschließlich oder in einer Abteilung betreibt. Voraussetzung ist die Aufnahme im NBV. § 5 Die Mitgliedschaft im KFVE erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes durch den Verbandstag des NBV. III. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 6 Die Mitglieder sind berechtigt, Vereins-/Abteilungsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit zu regeln. Sie haben dabei die Satzungen und Ordnungen des KFVE, BWE, NBV und DBV zu beachten. § 7 Die Mitglieder üben ihre Rechte auf dem Kreistag des KFVE durch Delegierte aus, die aus ihren Reihen gewählt werden. In der Regel sind dies die Vereins-/bzw. Abteilungsleiter/innen. Der Kreistag ist vor dem Bezirkstag bzw. vor der Beiratssitzung des BWE abzuhalten. Die Delegierten zum Bezirkstag / zur Beiratssitzung des BWE sind an die Beschlüsse des Kreistages gebunden. § 8 Die Mitglieder haben die Organe des KFVE bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, den Vorstandsmitgliedern, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, alle für die Kreisarbeit erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist es Vorstandsmitgliedern zu ermöglichen, an den Vereins-/Abteilungssitzungen teilnehmen und zu Wort kommen zu lassen. § 9 Werden finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem KFVE trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte von dem in der Anmahnung an genannten Zeitpunkt bis zum Eingang der Zahlung. Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung befreien nicht von den rechtzeitigen Zahlungen. IV. Kreisorgane § 10 Die Organe
des Kreisfachverbandes Emsland (KFVE) sind: Der Kreistag § 11 Der Kreistag
setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder sowie den Vorstandsmitgliedern
des KFVE. Jedes Mitglied ist verpflichtet, mit mindestens einem Delegierten
an dem Kreistag teilzunehmen, andernfalls ist eine Ordnungsgebühr
§ 12 Der Kreistag findet jedes Jahr im ersten Halbjahr im zeitlich angemessenen Abstand vor dem Bezirkstag bzw. der Beiratssitzung des BWE statt. Die Vereine werden vom 1. Vorsitzenden schriftlich – unter Angabe der Tagesordnung – einberufen. Außerdem sollte eine Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgen. Zwischen Einberufung und Versammlungstermin muss eine Frist von vier Wochen liegen. § 13 Ein außerordentlicher Kreistag ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim 1. Vorsitzenden fordert. (Fristen und Form lt. § 12). § 14 Anträge
zum Kreistag können von den Mitgliedern des KFVE eingebracht werden.
Sie sind spätestens zu dem in der Einberufung genannten Termin
schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen,
soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden
Antrag sind, nur behandelt werden, wenn sie von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen als dringlich zugelassen werden. Der Vorstand § 15 Dem Vorstand gehören an: (a) der/die 1. Vorsitzende Der unter (a) und
(c) genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden
Vorstand. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende einschl. des übrigen
Vorstandes werden in zwei aufeinander folgenden Jahren getrennt gewählt.
Der 1. Vorsitzende jeweils in den Jahren mit einer geraden Jahreszahl,
die restlichen Vorstandsmitglieder jeweils in den Jahren mit einer ungeraden
Jahreszahl. § 16 Der KFVE wird nach außen vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Nach innen darf der 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden nur dann ausüben, wenn dieser verhindert ist. § 17 Der Vorstand tritt zusammen, wenn er das Kreisinteresse erfordert oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist berechtigt, offene Vorstandsposten (nach Nichtbesetzung oder Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern) neu zu besetzen und diese Personen mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zum nächsten Kreistag zu beauftragen. Er kann Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung vorläufig von ihrem Amt entbinden. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann er Ausschüsse einsetzen. Deren Aufgabenbereiche und Befugnisse werden bei Bedarf geregelt und in die Satzung aufgenommen. Aufgaben des Vorstandes § 18 Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Angelegenheiten, die ihm der Vorstand – im Rahmen der Satzung - zuweist. § 19 Der/die
1. Vorsitzende und der Schatzmeister leiten die Geschäfte des KFVE.
Der Schatzmeister ist für das Finanz- und Kassenwesen zuständig.
Er verwaltet das Vermögen des KFVE nach Maßgabe der Kassen-
und Gebührenordnung des KFVE. V. Sonstige Bestimmungen § 20 Vom Kreistag ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Dieser hat rechtzeitig vor dem stattfindenden Kreistag mit dem Schatzmeister eine Kassenprüfung vorzunehmen. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen und dem 1. Vorsitzenden auszuhändigen. Außerdem ist dem Kreistag über das Ergebnis zu berichten. § 21 Die Mitglieder der Organe des KFVE sind ehrenamtlich tätig. § 22 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 23 Für die Verhandlung des Kreistages und des Vorstandes gilt die Geschäftsordnung des KFVE entsprechend. § 24 Die Auflösung
des KFVE kann auf einer außerordentlichen Versammlung beschlossen
werden. Ein entsprechender Antrag, der vom Vorstand oder von mindestens
der Hälfte der Mitglieder gestellt werden kann, muss ausdrücklich
in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig
wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. |
